Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen - White-Star GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Sofern keine anderen schriftlich bestätigten Vereinbarungen getroffen wurden unterliegen unsere Angebote, Lieferungen und Zahlungsbedingungen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.

1.2 Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Bestellungen, Aufträge und alle weiteren Geschäftsabschlüsse werden erst mit der Auftragsbestätigung oder Ausführung verbindlich. Wir behalten uns vor, Bestellungen abzulehnen.

1.3 Jegliche Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Rohware sowie der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Eigenbelieferung durch unsere Vorlieferanten.

2. Preise, Zahlung

2.1 Angebots- und Rechnungspreise sind Nettopreise in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger Nebenkosten (z.B. Zölle).

2.2 Als Rechnungsdatum gilt der Tag der Auslieferung oder Freistellung.

2.3 Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, wenn keine anderes Vereinbarung getroffen worden ist. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Einzahlungstag maßgeblich. Scheckzahlungen werden ausschließlich erfüllungshalber angenommen.

2.4 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass die Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Vorkasse zu verlangen. Dies gilt auch, wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät oder vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht einhält.

2.5 Im Falle des Zahlungsverzugs oder der Zahlungseinstellung des Käufers werden unsere gesamten Forderungen sofort fällig.

2.6 Wir sind berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten.

2.7 Der Käufer kann nur aufrechnen wenn ein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt auch für die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB.

3. Verpackung, Lieferung

3.1 Die Verpackung wird in der Produktspezifikation bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegt.

3.2 Lieferkonditionen werden bei Geschäftsabschluss vereinbart und bestätigt.

3.3 Lieferfristen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Sie beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und sind mit der fristgerechten Bereitstellung der Ware zum Versand bzw. Übergabe an das Transportunternehmen erfüllt.

3.4 Werden in der Auftragsbestätigung Termine und Fristen nicht ausdrücklich festgelegt, kann der Käufer nach zwei Wochen eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist geraten wir in Verzug. Im Falle einer Pflichtverletzung haften wir für Schäden ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 7 (Haftung).

3.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen wegen höherer Gewalt oder erschwerenden Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen, Streiks, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen o.ä.) verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit.

3.6 Auch verlängern sich Fristen und Termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug um den Zeitraum, den der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

3.7 Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt.

4. Klein- und Mindermengen

4.1 Der zusätzliche Arbeits- und Verwaltungsaufwand für Klein- und Mindermengen ist im Angebotspreis nicht enthalten und wird als pauschaler Mindermengenzuschlag in Höhe von (derzeit) 40,00 Euro je Artikel zusätzlich berechnet.

4.2 Als Klein- und Mindermengen gelten Bestellmengen von weniger als der üblichen Palettenbestückung (i.d.R. 750 kg).

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen.

5.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Käufer sorgfältig zu verwahren sowie im kaufmännisch üblichen Rahmen gegen Abhandenkommen und Schaden zu versichern. Seine Forderungen gegen den Versicherer tritt er im Voraus an uns ab. Auf Verlangen hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der Vorbehaltsware zu geben.

5.3 Bei Verarbeitung oder Verbringung der Vorbehaltsware mit anderen Produkten steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den weiteren verwendeten Produkten zu.

5.4 Bei vertragswidrigem Verhalten, bei Zahlungsverzug, Zahlungsunfähigkeit oder wenn gegen ihn ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist, verfügt der Käufer nicht mehr über die Vorbehaltsware. In diesem Fall können wir die Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung zurückverlangen. Die Kosten der Rücknahme gehen zu Lasten des Käufers.

5.5 Veräußert der Käufer die gelieferte oder verarbeitete Vorbehaltsware, tritt er alle Forderungen und Nebenrechte aus dem Verkauf zur Sicherung unserer gesamten Ansprüche an uns ab.

5.6 Der Käufer ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir können dies widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall hat uns der Käufer unverzüglich im erforderlichen Umfang über die abgetretenen Forderungen zu informieren, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

5.7 Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, erlöschen jegliche Ansprüche auf die Vorbehaltsware.

5.8 Der Käufer ist verpflichtet bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zur Sicherung etwaiger Forderungen notwendig und rechtlich zulässig sind. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat er uns unverzüglich zu informieren.

6. Qualität, Gewährleistung

6.1 Eigenschaftsangaben dienen der Produktbeschreibung und stellen grundsätzlich keine Garantie dar. Garantierte Qualitätsansprüche werden ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet.

6.2 Handelsübliche Abweichungen von der Durchschnittsqualität in den für Naturprodukte üblichen Schwankungen stellen keinen Mangel dar.

6.3 Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt; versteckte Mängel spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Ware als vertragsgemäß genehmigt. Das Be- oder Verarbeiten bzw. in Verkehr bringen der Ware ist sofort einzustellen.

6.4 Nicht ordnungsgemäße Lagerung, Behandlung oder Verarbeitung der Ware schließt einen Mängelanspruch aus.

6.5 Berechtigte Mängel beheben wir im Wege der Nacherfüllung und nach Abstimmung mit dem Kunden oder liefern mangelfreie Ware als Ersatz.

6.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate.

6.7 Tritt der Käufer berechtigt vom Vertrag zurück, so haftet er für vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Schaden an der Ware.

7. Haftung, Gewährleistung

7.1. Im Falle einer vertragswesentlichen Pflichtverletzung oder mangelhaften Lieferung haften wir - vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen - nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Gewährleistung ist auf den vertragstypischen Schaden, Erstattung des Minderwertes bzw. Rücknahme der Ware beschränkt und schließt mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn aus.

7.2 Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt spätestens ein Jahr nach Lieferung. Für Regressansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

7.3 Unabhängig davon schließen wir die Haftung für Produkte unserer Kunden, die diese herstellen und∕oder in Verkehr bringen, ausdrücklich aus.

8. Insolvenz

Wird über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Leistungsort ist unser Firmensitz Thannhausen. Gerichtsstand ist das Landgericht D-87700 Memmingen.

9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf und der Verweisungsvorschriften des IPR (internationales Privatrecht). Handelsübliche Klauseln (z.B. Transportgefahr) sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.

9.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird dann durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt.

D-86470 Thannhausen, 10.3.2022

 
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